Urheberrecht > Fototapete > Wieder mal das LG Köln mit einem seltsamen Anerkenntnisurteil?

Für alles, bei dem es um die Verletzung von gewerblichen Schutzrechten geht. Abmahnung erhalten? Markenrecht, Namensrecht wird verletzt? Mitbewerber verhalten sich wettbewerbswidrig?

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Gloria
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Urheberrecht > Fototapete > Wieder mal das LG Köln mit einem seltsamen Anerkenntnisurteil?

Beitrag von Gloria »

Erinnert sich noch jemand an den Rechtsstreit um den Begriff "Anwaltssuchservice" als Verwendung in Metatags in Köln? Zu finden u. a. in der GRUR.

Ein Kölner Verlag hatte die "Wortbildmarke" mit dem Begriff Anwaltssuchservice und beauftragte eine Kölner Anwaltskanzlei mit Sitz in unmittelbarer Nähe des Gerichts, der man "beste Beziehungen" zum Gericht nachsagte, damit alles abzumahnen und Unterlassung zu fordern was den Begriff "Anwaltssuchservice" verwendete.

Einer, der sich dem nicht beugen wollte berichtete von seinem Auftritt vor dem Landgericht Köln: Der Vorsitzende Richter belehrte ihn zunächst darüber, dass er nicht der Erste sei, der in dieser Angelegenheit vor ihm stünde, klärte ihn dann darüber auf, dass alle, darunter selbst Rechtsanwälte, den Anspruch anerkannt hätten und legte dem Betroffenen nahe das auch zu tun. Unser Aspirant wollte das nicht einsehen und so begann so etwas wie Druck ausüben durch das Gericht. Eine Beisitzerin kanzelte die Rechtsanwältin des Beklagten hochnässig mit "Frau Rechtsanwältin, Sie wollen doch hier nicht allen Ernstes behaupten, dass...." ab. Sinn war wohl, nach Aussage des Beklagten später, dass seine Rechtsanwältin als inkompetent dargestellt werden sollte, um ihn "weichzukochen".

Um es kurz zu machen, der Beklagte erkannte nicht an. Er berichtete, dass der Vorsitzende der Langgerichtskammer ihm noch im Flur des Gerichts hinterherkam und ihm nachrief: "Sie wissen ja, Sie können auch jetzt noch jederzeit anerkennen".

Er erkannte nicht an, stattdessen erstattete er Strafanzeige gegen diesen Richter, Begründung: Verdacht der Rechtsbeugung.

Im nächsten Termin fehlte dann dieser Richter als Vorsitzender und der nun neue Vorsitzende des Gerichts hielt es aus unerfindlichen Gründen für notwendig dem Beklagten klarzumachen, dass dieses Fehlen nichts mit seiner Strafanzeige zu tun hätte. Eine Menge vor sich hindösender Rechtsanwälte im hinteren Teil des Gerichtssaals, welche auf ihre Termine warteten, war plötzlich hellwach.

Auch unter dem neuen Vorsitzenden wurde der Beklagte zur Unterlassung verurteilt. Dagegen legte er Berufung ein.

Schon direkt nach Erhalt der Abmahnung und Unterlassungserklärung hatte der Beklagte, ziemlich sicher wissend, dass ihm das abgelehnt werden würde die Eintragung des Begriffs "Anwaltssuchservice" als Wortmarke beim Markenamt für sich selbst beantragt. Noch vor Terminierung der Berufungsverhandlung vor dem OLG Köln traff der Ablehnungsbescheid des Markenamtes bei ihm ein, Begründung, der Begriff ist zur allgemeinen Nutzung freizuhalten.

Zum damaligen Zeitpunkt war es noch so, dass nicht jeder Anwalt vor jedem OLG auftreten konnte. Die Anwältin des Beklagten suchte also einen im Gerichtsbezirk Köln zugelassenen Anwalt, der mit ihr vor dem OLG auftreten und die Abweisung des Begehrens des Kölner Verlags vortragen sollte. Es hagelte Absagen: "WAS, er geht gegen DIE? Nein, Danke". Erst in letzter Minute wurde ein Anwalt gefunden, der nicht wusste worum es ging und einfach mittappte. Als er erkannte worum es ging meinte auch er: "Keine Chance das zu gewinnen".

Das OlG Köln machte es jedoch kurz und wies das Klagebegehren des juristischen Kölner Verlages mit "Wer im Internet mit "Anwaltsuchservice" sucht sucht einen Service der ein solcher ist und nicht einen Service der sich so nennt" vollumfänglich zurück. Und hängte noch, leicht belustigt "Jaja, der alte Trick mit der Wortbildmarke" an. Womit alles was das LG Köln zuvor als Begründungen anführte als "Dummes Zeug" oder "Irrtum" entlarvt war. Auch die Kosten des abgelehnten Markeneintrags musste der nun unterlegene Verlag tragen, Begründung die OLG: Ein notwendiges Verteidigungsmittel.

Die zuvor erfolgreichste Abmahnserie des Kölner juristischen Verlags war damit beendet.

So, und jetzt kommen wir zur "FOTOTAPETE", wiederum das Landgericht Kön und wiederum ein Anerkenntnisurteil und Urheberrecht mit Schnittstellen zum Markenrecht.

Anerkenntnisurteile, wie auch Vergleiche sind bei Gerichten ja nicht ganz unbeliebt, erspart es doch die Denkarbeit bei Ausformulierenmüssen von Urteilen. Beim Landgericht Köln jedoch, so scheint es, sind sie wohl noch etwas beliebter als anderswo.

Was war passiert?

Ein Fotograf hatte wohl jemandem der Fototapeten herstellt und vertreibt ein für durchschnittliches Foto ohne grosse Schopfungstiefe die Rechte erteilt dieses Foto als Motiv zu nutzen und meint jetzt wohl, dass Menchen die ihre Wohnung, z. B. zu Verkaufs- oder Vermietungszwecken fotografieren sich vorher bei ihm die Erlaubnis einholen müssten das so tun zu können, dass auch die Fototapete mit aufs Bild kann. Sicherlich würde er sich dazu gegen Zahlung eines kleinen Oboluses auch "grosszügig" bereit erklären.

Wie der Begriff "Tapete" schon sagt ist eine Fototapete etwas, was man sich nach Erwerb an die Wand klebt und damit Bestandteil einer Wohnung, eines Raumes wird. Auch der dümmste und juristisch unerfahrenste Fotograf sollte das zumindest instinktiv begreifen und somit wissen. Juristen, und Richter sind ja nunmal bekanntlich Juristen, sollte man das nun wirklich nicht erklären müssen.

Seit dem mehr als umstrittenen Urteil des BGH zur Google-Bildersuche wissen wir, dass Fotografen nicht mehr jeweils explizit um Erlaubnis gefragt werden müssen, wenn ihre Fotos verwendet werden, weil bei ihnen, aus Wissen geboren, sowas wie ein konkludentes Einverständnis, ein stillschweigendes Einverständnis vorausgesetzt werden kann.

Gilt das also nicht umsomehr für jemanden der für die Vervielfachung seines Motivs als Fototapete seine Zustimmung erteilt? Der weiss, dass eine Fototapete, einmal an der Wand, fest verbundener Bestandteil eines Raumes und Teil des Ambietes wird? Der als Fotograf selbst weiss, dass, zu welchen Zweck auch immer Fotos einer Wohnung, eines Raums gemacht werden müssen, sein Motiv als Fototapete Bestandteil des zu vermittelnden Ambientes ist?

Erklärt er sich also mit seiner Zustimmung sein Foto als Fototapete verwenden zu dürfen nicht auch konkludent, also stillschweigend dazu das zu akzeptieren und zu dulden? So wie es auch Hersteller von Möbeln und sonstigen Dekogegenständen seit jeher tun?

Die "krude" Rechtsauffassung des Fotografen, des Klägers in diesem Fall allgemein auf das übertragen was in Wohnungen so rumsteht, rumhängt und das Ambiente ausmacht, würde bedeuten, dass jedem Tisch (Sofa, Vase, Klobürste) der gekauft wird eine Einverständniserklärung des Designers beigelegt sein müsste, für welche Zwecke der Käufer des Tisches diesen Tisch in seinen Räumen mit ablichten darf.

Unter dem hier unten eingestellten Link ist nicht zu erkennen, ob diese logischen Überlegungen beim Verfahren eine Rolle spielten. Es sieht jedoch danach aus, als wären sie von Seiten des Beklagten nicht eingebracht worden. Stattdessen findet sich viel (unnötiges?) Blabla zu den Normen des Urheberrechts. Aber auch wenn die Parteien die Herren des Verfahrens sind, das Gericht ist nicht verpflichtet sich dazu keine Gedanken zu machen.

Aber, wir haben ein "ANERKENNTNISURTEIL" auch im Fall der FOTOTAPETE und somit bleibt vieles (das wahrscheinlich Ausschlaggebenste) ungeklärt. Auch, ob da nicht jemand anerkannt hat, der nicht hätte anerkennen müssen und der vielleicht besser bis zum Oberlandesgericht in Köln gegangen wäre.

Und das in Köln. Und wenn man weiss, aus dem Wissen um die Farce um den Betriff "Anwaltssuchservice", dass es Senate beim Landgericht (einen gab es zumindest) gibt, welche Beklagte schon fast nötigend zu Anerkenntnissen treiben wollen, bleibt bei einem sich neutral versuchend sehenden Beobachter sowas wie ein schaler Beigeschmack, wenn er von einem Anerkenntnisurteil beim Landgericht Köln liest.

Was beim Landgericht Köln aber festzustellen bleibt, dass es einigen dort Rechtssprechenden nicht schaden würde ihre Kenntnisse in Sachen Wettbewerbsrecht, Markenrecht, Urheberrecht etwas zu vertiefen. Man könnte ja mal diesbezüglich beim OLG Köln nachfragen.

https://openjur.de/u/2463878.html
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