Aktuell > Ab dem 1.1.2022 > Auf Autohändler kommt einiges zu.

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Moderator: Gloria

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Aktuell > Ab dem 1.1.2022 > Auf Autohändler kommt einiges zu.

Beitrag von admin »

Neben den Änderungen, der nun geltenden Sichtweise auf Mängel und deren doppelten Kenntlichmachung _

Hier nachzulesen: https://www.rechtsrathotline.de/Forum/v ... .php?t=628

_ kommt auf Autohändler 2022 noch so manche Ungemach zu.

Es geht dabei um Waren mit digitalen Elementen. Und da ja mittlerweile jedes neuere Auto ein den Fahrer aussspähender Computer auf vier Rädern ist, fällt natürlich die gesamte Branche unter die neuen ab 1.1.2022 Normen.

Nun gelten fehlerhafte oder unterbliebene Updates einen Mangel dar. Der Verbraucher muss über solche vorher informiert werden.

Eine gute Nachricht für Händler hat das Jahr 2022 jedoch. Die Gewährleistungszeit für Gebrauchtwagen kann auf ein Jahr verkürzt werden. Die Vereinbarung der Verkürzung ist, wie die Regelung bei subjektiven Beschaffenheiten, sie muss vor Vertragsabschluss auf einem gesonderten Dokument festgehalten werden.
Gloria
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Re: Aktuell > Ab dem 1.1.2022 > Auf Autohändler kommt einiges zu.

Beitrag von Gloria »

Gegen die Tricksereien vieler Autohändler "Ich verkauf im Auftrag eines Kunden" hättense auch gerade was tun können.

Dagegen sind ja wohl die neuen Normen nicht gefeit. Die Händler werden nach wie vor behaupten im Auftrag zu verkaufen und da diese Regelungen nur für Gewerbliche und Verbraucher gelten, wird es so weitergehen wie gehabt.

Grundsätzlich ist es jedoch zu begrüssen. Was ich aber nicht ganz nachvollziehen kann ist, dass bei den "subjektiven Mängel oder auch Eigenschaften" alles doppelt sein muss.

Nach meiner Meinung hätte ein mündliche Aufklärung und dann ein Festhalten im Vertrag auch genügt. Schliesslich soll man sich ja Verträge vor Unterzeichnung durchlesen. Aber gut, umständlicher, aber korrekter als bisher ist es.

..............

Eine tlletsesegnieueu Regulierung, die den Verbraucher schützt.
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