Aktuell > Ab dem 1.1.2022 ändert sich die Gewährleistung zugunsten des Verbrauchers.
Verfasst: 29.12.2021, 18:20
Gewährleistung für Verbraucher, 2 Jahre, ist ja allgemein bekannt. Was weniger bekannt ist, dass sich bisher nach 6 Monaten die Beweislast umkehrte.
Nach den ersten sechs Monaten musste ein Verbraucher nachweisen, dass ein Mangel bereits bei Kauf in der Sache angelegt war.
Das war in vielen Fällen nur mit Gutachter machbar und wurde bei kleinen Beträgen deshalb so gut wie nie durchgezogen. Gleiches galt für die Verkäufer, die in den ersten sechs Monaten in der Beweispflicht waren.
Grundlage ist der § 477 Bürgerliches Gesetzbuch. Hier der alte Text:
>> Zeigt sich innerhalb von sechs Monaten seit Gefahrübergang ein Sachmangel, so wird vermutet, dass die Sache bereits bei Gefahrübergang mangelhaft war, es sei denn, diese Vermutung ist mit der Art der Sache oder des Mangels unvereinbar.
Diese sechs Monate verlängern sich nun auf 12 Monate.
Nach den ersten sechs Monaten musste ein Verbraucher nachweisen, dass ein Mangel bereits bei Kauf in der Sache angelegt war.
Das war in vielen Fällen nur mit Gutachter machbar und wurde bei kleinen Beträgen deshalb so gut wie nie durchgezogen. Gleiches galt für die Verkäufer, die in den ersten sechs Monaten in der Beweispflicht waren.
Grundlage ist der § 477 Bürgerliches Gesetzbuch. Hier der alte Text:
>> Zeigt sich innerhalb von sechs Monaten seit Gefahrübergang ein Sachmangel, so wird vermutet, dass die Sache bereits bei Gefahrübergang mangelhaft war, es sei denn, diese Vermutung ist mit der Art der Sache oder des Mangels unvereinbar.
Diese sechs Monate verlängern sich nun auf 12 Monate.