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DNS-Dienst. Störerhaftung. Skurile EV des LG Hamburg.

Verfasst: 03.09.2021, 22:15
von admin
Wenn Sie dieses Forum aufrufen, geben Sie zunächst www.rechtsrathotline.de ein. Nur, mit der Domaineingabe kämen sie nicht weit, wenn es es keine DNS-Dienstleister gäbe. Die wandeln die Eingabe nämlich in einen Zahlencode um, der es erst ermöglicht, dass dann auch die Webseite in Ihrem Viereck erscheint.

Und ein solcher Dienstleister soll jetzt nach Ansicht des LG Hamburg ein Mitstörer sein, weil er den Aufruf einer Website ermöglicht, die wiederum auf eine andere Website verlinkt, auf der angeblich Urheberrechtsverletzungen stattfinden.

Quad9, aus Österreich ist dieser DNS-Dienstleister, der nun die einstweilige Verfügung des Landgerichts Hamburg kassierte.

Meine Meinung dazu: Da wurde es mit den Auslegungen zur Störerhaftung oder Mitstörerhaftung arg übertrieben.

https://www.heise.de/meinung/Edit-Polic ... 76785.html

Re: DNS-Dienst. Störerhaftung. Skurile EV des LG Hamburg.

Verfasst: 11.10.2021, 20:57
von Gloria
Die leiten doch nur durch und sorgen dafür, dass das Internet nicht zusammenbricht.

Insofern doch eine etwas mehr als weltfremde Entscheidung.

Statt die mit so einem Mist einzuschränken sollten sie sich gut mit ihnen stellen, denn, zu unser aller Nutzen werden die noch gebraucht werden, wenn es darum geht Cyberkriminalität in den Griff zu kriegen.



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