Landesarbeitsgericht - Is nix mit Raucherpausen während der Arbeitszeit.

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Gloria
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Landesarbeitsgericht - Is nix mit Raucherpausen während der Arbeitszeit.

Beitrag von Gloria »

Das Landesarbeitsgericht Mecklenburg-Vorpommern hatte einen Fall zu entscheiden bei dem es darum ging, ob während der normalen Arbeitszeiten zu gestatten sind.

Aktenzeichen: 5 TaBV 12/21

Es sagte dazu klar Nein und "Arbeitszeiten sind Arbeitszeiten und keine Raucherzeiten".

Worum es konkret ging kann man sich schenken, weil das LG auch etwas Allgemeingülltiges sagte:

Die Anordnung der Arbeitgeberin, dass Rauchen nur in den Pausen, also außerhalb der Arbeitszeit, gestattet ist, betrifft ausschließlich das Arbeitsverhalten. Die Regelung dient nicht der Koordinierung des Zusammenlebens und Zusammenwirkens der Arbeitnehmer. Sie ist ausschließlich auf die Einhaltung der Arbeitszeiten gerichtet. Während des Rauchens können die Arbeitnehmer des Seehafens grundsätzlich keine Arbeitsleistung erbringen. Rauchen außerhalb der vorgesehenen Pausen stellt eine Unterbrechung der Arbeitstätigkeit dar. Die Arbeitgeberin ist nicht verpflichtet, solche Arbeitsunterbrechungen zu dulden. Vielmehr haben die Arbeitnehmer während der festgelegten Arbeitszeiten ihre Arbeitsleistung zu erbringen. Zumindest haben sie sich bereitzuhalten, um jederzeit die Arbeit nach Anweisung der Arbeitgeberin aufzunehmen zu können. Der Arbeitgeberin ist es nicht verwehrt, die vereinbarten Arbeitsleistungen in dem vollen Zeitumfang abzufordern. Zwar mag es vorkommen, dass es wegen eines schwankenden Arbeitsanfalls nicht immer möglich ist, alle Arbeitnehmer durchgängig zu beschäftigen. Das berechtigt jedoch weder die Raucher, ihren Arbeitsplatz zu verlassen und eine Raucherinsel aufzusuchen, noch andere Arbeitnehmer, privaten Angelegenheiten welcher Art auch immer nachzugehen. Während der festgelegten Arbeitszeiten besteht Arbeitspflicht, sofern nicht die Arbeitgeberin von sich aus im Einzelfall freiwillig eine zusätzliche bezahlte oder unbezahlte Pause gestattet.

Gründe für die Zulassung der Rechtsbeschwerde liegen nicht vor. Das Verfahren wirft keine entscheidungserheblichen Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung auf. Der vorliegende Beschluss orientiert sich an der langjährigen und gefestigten Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts sowie anderer Landesarbeitsgerichte.

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