Haftung des Bürgen und nachträgliche Ausweitung der Haftung

Hier alles rein, was sonst in keine rechtliche Rubrik passt. Aber bitte, vorher mal die Kategorien anschauen!

Moderator: Gloria

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indi
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Haftung des Bürgen und nachträgliche Ausweitung der Haftung

Beitrag von indi »

Erst mal Hallo an alle. Bin neu und hab auch schon gleich eine Frage. Angenommen ich bürge heute für einen Betrag von 10 000 Euro und derjenige für den ich gebürgt habe erweitert den Kredit (für den ich als Bürge geradestehen muß) ohne mein Wissen auf 20 000 Euro. Hafte ich dann für 10 000 oder 20 000 Euro?
IT
Beiträge: 12
Registriert: 30.06.2010, 04:10

Beitrag von IT »

Es erscheint mir eigentlich logisch, daß die Höhe der Haftung sich nur auf den Betrag beziehen kann der zum Zeitpunkt der Unterschrift aktuell ist.
Gloria
Beiträge: 395
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Beitrag von Gloria »

In der Vergangenheit haben Gerichte es durchaus so gesehen: Einmal Bürge, immer Bürge, was heißt, daß ein Bürge auch für Erhöhungen mit in der Pflicht war. Da hat aber teilweise ein Umdenken begonnen.
Schnippel
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Registriert: 19.05.2010, 21:26

Beitrag von Schnippel »

Das wärs ja dann, nehme 1000 Kredit auf und erhöhe dann auf 10 000 und mein Bürge kann bluten, wenn ich die Zahlungen für den Kredit aussetze. So kanns ja wohl nicht gehen.
BG
Beiträge: 17
Registriert: 18.05.2010, 04:37

Beitrag von BG »

Da muss ich doch gleich mal morgen nachfragen. Ich habe nämlich für jemanden aus der Familien gebürgt. Ungern, aber ich habs gemacht. Auf den Gedanken, dass die Bürgschaft ausgedehnt werden könnte, bin ich bis heute nicht gekommen.
Caru
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Beitrag von Caru »

Hat sich ein Bürgen für die Werklohnforderung im Rahmen eines Bauvorhabens verbürgt, haftet er nicht für Forderungen, die aus Nachträgen entstehen. Hierfür haftet er nur, wenn die Bürgschaftserklärung diese ausdrücklich umfasst.

So der BGH zu dieser Frage. Aktenzeichen: XI ZR 107/08
admin
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Re: Haftung des Bürgen und nachträgliche Ausweitung der Haftung

Beitrag von admin »

Rotakidnisiewhcan1021
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