EuGH - Onlinehandel - Hinsendekosten v. Verkäufer zu tragen
Moderator: Gloria
EuGH - Onlinehandel - Hinsendekosten v. Verkäufer zu tragen
Nach einem Urteil des EuGH sind die Hinsendekosten im Onlinehandel vom Verkäufer zu tragen. Mit Hinsendekosten sind die Kosten gemeint, die der Händler hat, wenn er die Ware an den Käufer versendt.
Apirl 2010 - AZ: C-511/08
Das Urteil liesst sich etwas schwer, es genügt deshalb die entscheidenden Passagen hervorzuheben.
Gestritten wurde bis zum Bundesgerichtshof, ob die Hinsendekosten, also die Kosten, die dem Händler entstehen, um dem Käufer die Ware zu schicken, dem Käufer in Rechnung gestellt werden dürfen.
Der Bundesgerichtshof stellte fest, dass das deutsche Recht dem Verbraucher nicht ausdrücklich einen Anspruch auf Erstattung der Kosten der Zusendung einer bestellten Ware gewähre und sagte weiter, wenn aber die Richtlinie 97/7 (die Richtlinie der EU) dahin auszulegen sei, dass sie der Belastung des Verbrauchers, der sein Widerrufsrecht ausübe, mit den Kosten der Zusendung der Waren entgegenstehe, müssten die einschlägigen Bestimmungen des BGB (Bürgerliches GesetzBuch) richtlinienkonform dahin ausgelegt werden, dass diese Kosten dem Verbraucher zu erstatten seien.
Also ging die Sache zum EuGH, der feststellte:
Zu den Rechtsfolgen des Widerrufs sieht Art. 6 Abs. 2 Satz 1 und 2 der Richtlinie 97/7 (EU-Richtlinie) vor, dass der Lieferer die vom Verbraucher geleisteten Zahlungen kostenlos zu erstatten hat. Die einzigen Kosten, die dem Verbraucher infolge der Ausübung seines Widerrufsrechts auferlegt werden können, sind die unmittelbaren Kosten (?) der Rücksendung der Ware.
Hierzu ist festzustellen, dass der Wortlaut des Art. 6 Abs. 2 Satz 1 der Richtlinie 97/7 dem Lieferer im Fall des Widerrufs des Verbrauchers eine allgemeine Erstattungspflicht auferlegt, die sich auf sämtliche vom Verbraucher anlässlich des Vertrags geleisteten Zahlungen unabhängig von deren Grund bezieht.
Der Ausdruck „geleistete Zahlungen“ in Art. 6 Abs. 2 Satz 1 der Richtlinie 97/7 erfasst vorbehaltlich der Auslegung des Art. 6 Abs. 2 Satz 2 dieser Richtlinie alle vom Verbraucher im Zusammenhang mit dem Vertrag geleisteten Zahlungen.
...
Schön auch einige zusammengeschnittene Passagen aus dem Urteil, die zeigen, dass es sprachliche Schwierigkeiten bei der Umsetzung von EU-Vorgaben gibt. Nicht alle Sprachen sind "kompatibel", sodass manchmal schon der kleinste gemeinsame Nenner genügen muss:
Selbst wenn die deutsche, die englische und die französische Fassung der Richtlinie 97/7 die Begriffe „infolge“, „because of“ und „en raison de“ verwenden, enthalten, wie der Generalanwalt in Nr. 41 seiner Schlussanträge ausgeführt hat, andere Sprachfassungen der Richtlinie, vor allem die italienische und die spanische, keine entsprechende Wendung, sondern beziehen sich einfach auf den Verbraucher, der sein Widerrufsrecht ausübt.
Nach ständiger Rechtsprechung darf der Text einer Bestimmung wegen der Notwendigkeit einer einheitlichen Auslegung der Gemeinschaftsrichtlinien im Zweifelsfall nicht isoliert betrachtet werden, sondern muss unter Berücksichtigung der Fassungen in den anderen Amtssprachen ausgelegt werden.
Weichen im Übrigen die verschiedenen Sprachfassungen eines Unionstextes voneinander ab, muss die fragliche Vorschrift nach der allgemeinen Systematik und dem Zweck der Regelung ausgelegt werden, zu der sie gehört
....
Fazit: Einkaufen hat ja auch was Sinnliches. Anfassen, riechen etc. Das ist jetzt zum Nulltarif möglich. Vorbei die Zeiten wo man aus dem Haus musste, das Aufsuchen von Media-Markt und Saturn Zeit und Geld kosteten. Auch wenn man es sich nur mal ansehen und in der Hand halten will, es kommt mit der Post ins Haus.
Apirl 2010 - AZ: C-511/08
Das Urteil liesst sich etwas schwer, es genügt deshalb die entscheidenden Passagen hervorzuheben.
Gestritten wurde bis zum Bundesgerichtshof, ob die Hinsendekosten, also die Kosten, die dem Händler entstehen, um dem Käufer die Ware zu schicken, dem Käufer in Rechnung gestellt werden dürfen.
Der Bundesgerichtshof stellte fest, dass das deutsche Recht dem Verbraucher nicht ausdrücklich einen Anspruch auf Erstattung der Kosten der Zusendung einer bestellten Ware gewähre und sagte weiter, wenn aber die Richtlinie 97/7 (die Richtlinie der EU) dahin auszulegen sei, dass sie der Belastung des Verbrauchers, der sein Widerrufsrecht ausübe, mit den Kosten der Zusendung der Waren entgegenstehe, müssten die einschlägigen Bestimmungen des BGB (Bürgerliches GesetzBuch) richtlinienkonform dahin ausgelegt werden, dass diese Kosten dem Verbraucher zu erstatten seien.
Also ging die Sache zum EuGH, der feststellte:
Zu den Rechtsfolgen des Widerrufs sieht Art. 6 Abs. 2 Satz 1 und 2 der Richtlinie 97/7 (EU-Richtlinie) vor, dass der Lieferer die vom Verbraucher geleisteten Zahlungen kostenlos zu erstatten hat. Die einzigen Kosten, die dem Verbraucher infolge der Ausübung seines Widerrufsrechts auferlegt werden können, sind die unmittelbaren Kosten (?) der Rücksendung der Ware.
Hierzu ist festzustellen, dass der Wortlaut des Art. 6 Abs. 2 Satz 1 der Richtlinie 97/7 dem Lieferer im Fall des Widerrufs des Verbrauchers eine allgemeine Erstattungspflicht auferlegt, die sich auf sämtliche vom Verbraucher anlässlich des Vertrags geleisteten Zahlungen unabhängig von deren Grund bezieht.
Der Ausdruck „geleistete Zahlungen“ in Art. 6 Abs. 2 Satz 1 der Richtlinie 97/7 erfasst vorbehaltlich der Auslegung des Art. 6 Abs. 2 Satz 2 dieser Richtlinie alle vom Verbraucher im Zusammenhang mit dem Vertrag geleisteten Zahlungen.
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Schön auch einige zusammengeschnittene Passagen aus dem Urteil, die zeigen, dass es sprachliche Schwierigkeiten bei der Umsetzung von EU-Vorgaben gibt. Nicht alle Sprachen sind "kompatibel", sodass manchmal schon der kleinste gemeinsame Nenner genügen muss:
Selbst wenn die deutsche, die englische und die französische Fassung der Richtlinie 97/7 die Begriffe „infolge“, „because of“ und „en raison de“ verwenden, enthalten, wie der Generalanwalt in Nr. 41 seiner Schlussanträge ausgeführt hat, andere Sprachfassungen der Richtlinie, vor allem die italienische und die spanische, keine entsprechende Wendung, sondern beziehen sich einfach auf den Verbraucher, der sein Widerrufsrecht ausübt.
Nach ständiger Rechtsprechung darf der Text einer Bestimmung wegen der Notwendigkeit einer einheitlichen Auslegung der Gemeinschaftsrichtlinien im Zweifelsfall nicht isoliert betrachtet werden, sondern muss unter Berücksichtigung der Fassungen in den anderen Amtssprachen ausgelegt werden.
Weichen im Übrigen die verschiedenen Sprachfassungen eines Unionstextes voneinander ab, muss die fragliche Vorschrift nach der allgemeinen Systematik und dem Zweck der Regelung ausgelegt werden, zu der sie gehört
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Fazit: Einkaufen hat ja auch was Sinnliches. Anfassen, riechen etc. Das ist jetzt zum Nulltarif möglich. Vorbei die Zeiten wo man aus dem Haus musste, das Aufsuchen von Media-Markt und Saturn Zeit und Geld kosteten. Auch wenn man es sich nur mal ansehen und in der Hand halten will, es kommt mit der Post ins Haus.
Ist richtig Schnippel, da ist lediglich von notwendigen Rücksendekosten die Rede.
Ist eine interessante Fragestellung, ob bei einer Teilrücksendung, einem Teilwiderruf die Hinsendekosten anteilig berechnet werden können. Der bisher angewandten Logig folgend, die bisher angewandt wurde, sollte dies konsequenterweise der Fall sein.
Wobei natürlich auch wieder gesehen werden muss, dass Teilrücksendung und Teilwiderruf nicht dasselbe sind.
Ist eine interessante Fragestellung, ob bei einer Teilrücksendung, einem Teilwiderruf die Hinsendekosten anteilig berechnet werden können. Der bisher angewandten Logig folgend, die bisher angewandt wurde, sollte dies konsequenterweise der Fall sein.
Wobei natürlich auch wieder gesehen werden muss, dass Teilrücksendung und Teilwiderruf nicht dasselbe sind.
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- Registriert: 23.05.2010, 06:13
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Gut oder schlecht? Schlecht für wen? Gut für wen? Es kommt ja immer ein wenig auf den Blickwinkel an. Aber es stimmt schon, im Telehandel ist vieles nicht so recht verständlich. Keine Sau blickt wirklich so richtig durch. Ich könnte mir gut vorstellen, dass die Lobby des Einzelhandels im Hintergrund richtig am Werkeln ist. Die Verkäufe im Internet sollen ja zweistellige Zuwachsraten haben.
Re: EuGH - Onlinehandel - Hinsendekosten v. Verkäufer zu tragen
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