BGH: Google Bildersuche verletzt kein Urheberrecht
Moderator: Gloria
Ich bin ja selbst betroffen. In vielen Webseiten von Kunden von mir finden sich meine Arbeiten. Das sind z. Teil Sachen an denen ich wochenlang gearbeitet habe. Klar, das Urheberrecht ist immer noch bei mir, die Nutzungsrechte bei der Kundschaft. Daß man den Googlebot aussperren kann nutzt mir überhaupt nichts. Auch wußte ich bis vor kurzem nicht mal, daß es diese Möglichkeit gibt. Nur, was nutzt das mir? Soll ich von meiner Kundschaft verlangen, daß diese den Spider aussperren? Das kann ich ja gar nicht, weil diese ja mit ihren Seiten gefunden werden wollen. Sperren sie den Googlespider aus, sind sie nicht mehr zu finden, womit Goolge mit seiner Monopolstellung gesorgt hat.
Insofern finde ich das Urteil des BGB alles andere als durchdacht oder gar zuende gedacht. Das aber sollte man, so glaube ich zumindest, von Topjuristen aber erwarten dürfen.
Insofern finde ich das Urteil des BGB alles andere als durchdacht oder gar zuende gedacht. Das aber sollte man, so glaube ich zumindest, von Topjuristen aber erwarten dürfen.
Grundsätzlich dürftest Du da nicht falsch liegen Locke.
Der Bot einer Suchmaschine kommt also auf Deinen Server und zieht sich alles raus, was ihm passt und das ist ungefähr so, als hättest Du im Sommer die Haustür aufstehen und es kommt jemand rein und nimmt sich bei Dir mit, was ihm so gefällt.
Und hier sagt der BGH, im übertragenen Sinn: Das darf der ungestraft, Du kannst ja, wenn Du das verhindern willst, die Tür zumachen und wenn Du ganz sicher gehen willst auch noch von innen absperren.
Der Bot einer Suchmaschine kommt also auf Deinen Server und zieht sich alles raus, was ihm passt und das ist ungefähr so, als hättest Du im Sommer die Haustür aufstehen und es kommt jemand rein und nimmt sich bei Dir mit, was ihm so gefällt.
Und hier sagt der BGH, im übertragenen Sinn: Das darf der ungestraft, Du kannst ja, wenn Du das verhindern willst, die Tür zumachen und wenn Du ganz sicher gehen willst auch noch von innen absperren.
Es mag sein, daß die Entscheidung grundsätzlich ist und Google deshalb sekundär, es bleibt aber wieder mal, daß es Google ist, welches eine derart gestaltete Fragestellung provoziert hat. Und die Entscheidung des BGH halte ich für äusserst fragwürdig. Es reicht schon, wenn man in Deutschland sämtliche Gesetze kennen soll, die sinnmachenden ebenso wie die sinnlosen, soll (muss?) man jetzt auch noch die Vorgaben Googles beachten? Muss man wissen, was Google tut? Vom BGH vorauszusetzen, daß jeder weiß und wissen muß wie Google tickt halte ich ganz einfach für weltfremd.
Um mal bei der Argumentation des BGHs in dieser Sache zu bleiben die Frage: Wo stimmt denn Oldman mit der Veröffentlichung seiner Werke in einer Kundenseite konkludent einer Nutzung seiner Werke durch Suchmaschinen zu? Die logische Schlussfolgerung aus der Entscheidung des BGH wäre dann nämlich, dass Oldman bei seinen Kunden darauf hinwirken müsste, dass diese den Googlebot oder auch andere sperren. Dann aber könnte er sich gleich einen anderen Job suchen. Umgekehrt, wenn er bei seinen Kunden nicht auf eine Sperrung seiner Werke hinwirken müsste, würde das die Entscheidung des BGH ad absurdum führen.
Klar kann man so argumentieren Schnippel. Es sind zwei verschiedene Vorgänge.
So gesehen sind die Leitsätze eigentlich falsch. Richtig müsste es heissen: Kein Verstoss durch Bildersuchmaschinen, wenn der Webseitenbetreiber und Urheber die gleiche Person sind, weil der Urheber durch eigenverantwortliches Einstellen seiner Werke ins Internet seine konkludente Zustimmung gibt, dass seine Werke in Bildersuchmaschinen wiedergegeben werden dürfen. So oder so ähnlich.
Womit sich für die Bildersuchmaschinen, hier Google, das Problem ergibt: Woran ist eine Webseite zu erkennen, bei der eine konkludente Zustimmung zum Spidern und Speichern der in der Webseite gefundenen Bilder und Grafiken vorausgesetzt werden kann? Aus dem Schneider sind sie mit dieser Entscheidung nicht.
Damit wird die Entscheidung des BGH aber auch nicht richtiger. Aber so ist es, wenn Richter zum "Gesetzgeber" werden und vorhandene Gesetzgebung und bisher geltende Rechtsprechung uminterpretieren und meinen Rechtsprechung an "moderne" Zeiten anpassen zu müssen.
So gesehen sind die Leitsätze eigentlich falsch. Richtig müsste es heissen: Kein Verstoss durch Bildersuchmaschinen, wenn der Webseitenbetreiber und Urheber die gleiche Person sind, weil der Urheber durch eigenverantwortliches Einstellen seiner Werke ins Internet seine konkludente Zustimmung gibt, dass seine Werke in Bildersuchmaschinen wiedergegeben werden dürfen. So oder so ähnlich.
Womit sich für die Bildersuchmaschinen, hier Google, das Problem ergibt: Woran ist eine Webseite zu erkennen, bei der eine konkludente Zustimmung zum Spidern und Speichern der in der Webseite gefundenen Bilder und Grafiken vorausgesetzt werden kann? Aus dem Schneider sind sie mit dieser Entscheidung nicht.
Damit wird die Entscheidung des BGH aber auch nicht richtiger. Aber so ist es, wenn Richter zum "Gesetzgeber" werden und vorhandene Gesetzgebung und bisher geltende Rechtsprechung uminterpretieren und meinen Rechtsprechung an "moderne" Zeiten anpassen zu müssen.
Goolges Stellungsnahme dazu:
http://google-produkt-kompass.blogspot. ... chert.html
Klar, man freut sich. Alles was für Google und die Nutzer gut ist, kann ja auch für einen Rechteinhaber nur gut sein. Und klar doch, Goolge hat man zu kennen und auch wie Goolge funktioniert. Meint ja auch schließlich der BGH.
Ob die wohl auch so geurteilt hätten, wenn es sich um eine kleine unbekannte Suchmaschine gehandelt hätte die niemand kennt?
http://google-produkt-kompass.blogspot. ... chert.html
Klar, man freut sich. Alles was für Google und die Nutzer gut ist, kann ja auch für einen Rechteinhaber nur gut sein. Und klar doch, Goolge hat man zu kennen und auch wie Goolge funktioniert. Meint ja auch schließlich der BGH.
Ob die wohl auch so geurteilt hätten, wenn es sich um eine kleine unbekannte Suchmaschine gehandelt hätte die niemand kennt?